Das Gewährleistungsrecht spielt eine entscheidende Rolle bei Kauf-, Miet- und Werkverträgen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Neben den allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsstörung gibt es in diesen Rechtsbereichen ein spezifisches Haftungsregime, das auf die jeweiligen Vertragstypen zugeschnitten ist. Obwohl sich die einzelnen Mängelrechte nur geringfügig unterscheiden, können gerade diese kleinen Unterschiede bei der Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche entscheidend sein.
Wenn ein Mangel bei Gefahrübergang in der Sache oder bei der Abnahme einer Werkleistung festgestellt wird, greift das entsprechende Gewährleistungsrecht. Der Begriff des Sachmangels hat dabei eine besondere Bedeutung im Gewährleistungsrecht.
Gemäß § 437 BGB sind Käufer mit spezifischen Gewährleistungsrechten ausgestattet. Im Werkvertragsrecht bestehen neben den gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag auch das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme (§§ 634, 635 BGB).
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